Abschleppdienst darf Fahrzeug bis zur Zahlung zurückhalten, BGH Karlsruhe, Aktenzeichen: V ZR 30/11 - Urteil vom 02.12.2011

 

Wer sein Fahrzeug auf einem deutlich mit einem Parkverbot ausgewiesenen Gelände abstellt, der ist dem Eigentümer des Grundstücks zum Schadensersatz verpflichtet. Hat der Eigentümer diesen Anspruch an ein Abschleppunternehmen abgetreten, kann dieses die Zahlung eines angemessenen Geldbetrages verlangen. Solange diese Forderung nicht beglichen ist, darf es von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen und die Herausgabe des Fahrzeugs verweigern. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe nach einer Mitteilung der Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV). Zum Fall heißt es: Nachdem eine Frau ihren Pkw auf dem Parkplatz eines Supermarktes trotz eines Parkverbotsschilds abgestellt hatte, schleppte eine vom Betreiber des Supermarktes beauftragte Firma das Fahrzeug ab.

Da die Frau nicht bereit war, den Rechnungsbetrag in Höhe von 219 Euro für die erfolgte Abschleppung zu begleichen, verweigerte das Unternehmen die Auskunft über den Standort des Fahrzeugs. Die Frau forderte daraufhin eine Nutzungsentschädigung für den Ausfallschaden, der ihr durch den fehlenden Pkw entstanden war. Der BGH verneinte nun einen solchen Anspruch. Das Abschleppunternehmen habe die Herausgabe des Fahrzeugs zu Recht verweigert, da die Frau die entstanden Kosten nicht begleichen wollte. Dem Supermarktbetreiber sei durch das unbefugte Parken ein Schaden entstanden, dessen Ersatz das Abschleppunternehmen verlangen kann, da der Betreiber des Supermarktes diese Ansprüche an das Unternehmen abgetreten habe. Dadurch entstehe ein Zahlungsanspruch gegenüber der Halterin des Pkw im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB. Das kostenpflichtige Abschleppen stelle keine überraschende oder fern liegende Reaktion dar, so der BGH, sondern die Verwirklichung der deutlich sichtbaren Ankündigung auf dem aufgestellten Schild. Das Fahrzeug hätte durch einfaches Zahlen der  Forderung zurückerlangt werden können. Dass Sie das getan hatte, könne Sie dem Unternehmen nicht vorhalten.

(Quelle: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins e.V.)

 

 

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