Arbeitsrecht - Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers
Die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht, einschließlich Güteverhandlung:
Die Kündigungsschutzklage wird in der Regel unmittelbar nach Zugang der (schriftlichen) Kündigungserklärung des Arbeitgebers eingereicht. Die Kündigung kann aus betriebsbedingten Gründen, verhaltensbedingten Gründen oder personenbedingten Gründen ausgesprochen sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitgeber die Kündigung auch ordnungsgemäß bzw. zu Recht ausgesprochen hat. Um dies zu klären ist die Kündigungsschutzklage das geeignete Mittel.
Haben Sie sich Ihren Beruf anders vorgestellt?
Nach Einreichung der Kündigungsschutzklage vor dem
zuständigen Arbeitsgericht wird in der Regel vom
Gericht ein Termin zur Güteverhandlung bestimmt und
es werden die Parteien hierzu geladen. In diesem
Termin vor dem Arbeitsrichter werden sodann oftmals
die Meinungsverschiedenheiten bzw. Ursachen der
Kündigungserklärung besprochen und es wird
versucht eine gütliche Einigung zu erreichen. Es
kann zu einer
Aufhebungsvereinbarung oder aber auch nur zu einer (Neu-)Regelung des
Arbeitsverhältnisses kommen. Im Falle einer
vergleichsweisen und mithin einvernehmlichen
Regelung mittels protokolliertem Vergleich vor dem
Arbeitsgericht können neben der Regelung zum
Arbeitsverhältnis bzw. ggfls. zu dessen Beendigung
auch
Entgeltfortzahlungsansprüche,
Urlaubsansprüche, das
Arbeitszeugnis,
Gehalt /
Lohn (oftmals bei neben der Kündigungsschutzklage
bereits eingereichter Zahlungsklage bzw.
Zahlungsansprüche) mitgeregelt werden.
Wenn Sie die falschen Weichen
stellen und zu spät zum Anwalt gehen, können Ihnen bereits wichtige Ansprüche
abgeschnitten sein.
Entscheidend kann vor allem in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten
sein,
dass frühzeitig ein Anwalt kontaktiert wird, da vor allem für die
betroffenen Arbeitnehmer gesetzliche Fristen laufen können.
Anmerkung:
Lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck stellen und lassen Sie sich von irgendwelchen Klauseln und Zusaetzen im Arbeitsvertrag oder im Aufhebungsvertrag, welche der andere Vertragspartner eingebracht hat, abschrecken, Ihre Ansprueche geltend zu machen. Solche Zusatzvereinbarungen koennen unwirksam sein!!! Die Kanzlei kann Sie im Einzelnen darüber aufklaeren.
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RA Bernhard F. Kitzlinger
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht
Dipl.-Jur.Univ. Bernhard F. Kitzlinger
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