Autobesitzer muss selbst gefahrloses Oeffnen der Heckklappe sicherstellen, AG München, Aktenzeichen: 262 C 20120/11 - Urteil vom 09.11.2011
Oeffnet jemand die Heckklappe seines Fahrzeugs, ist es primär seine Aufgabe, sich zu vergewissern, dass er dies gefahrlos tun kann, ohne beim Oeffnen irgendwo anzustoßen. Einen dadurch entstandenen Schaden hat er selbst zu tragen. Dies entschied das Amtsgericht (AG) München nach einer Mitteilung der Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV). Im zugrunde liegenden Streitfall fuhr ein Mann mit seinem Pkw-Kombi in eine Parkgarage. Er parkte am äußersten Ende rückwärts ein und öffnete die Heckklappe seines Fahrzeugs. Auf Grund der Teleskopfederung wurde diese nach oben gedrückt und stieß gegen einen stählernen Querträger, der sich in einer Höhe von 1,70 m an der Außenwand befand.
Die Heckklappe wurde unter dem Nummernschild erheblich beschädigt. Sie musste ein- und ausgebaut, nachgebessert und lackiert werden. Die Kosten dafür beliefen sich auf fast 900 Euro. Diesen Betrag sowie Nutzungsausfall für drei Tage und weitere Auslagen in Höhe von rund 270 Euro wollte der Autofahrer vom Betreiber der Parkgarage ersetzt bekommen. Schließlich habe dieser seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Tatsache, dass er die Heckklappe nicht öffnen konnte, sei für ihn völlig überraschend gewesen. Nirgends hätten sich Hinweisschilder befunden, dass ein gefahrloses Oeffnen der Klappe oder ein Rückwärtseinparken nicht möglich sei. Der Inhaber des Parkhauses bezahlte jedoch nicht. Er habe keine Pflicht verletzt. Im Gegenteil, der Autofahrer habe nicht aufgepasst. Der Autobesitzer erhob daraufhin Klage vor dem AG. Der zuständige Richter wies diese jedoch ab. Zum einen liege keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. Zwar müsse man in einem Parkhaus, das für Fahrzeuge mit einer Höhe bis zu 2m zugelassen sei, grundsätzlich nicht damit rechnen, in einer Höhe von 1,70 m auf Hindernisse zu stoßen. Dies gelte jedoch nur, wenn sich diese Hindernisse in einem Bereich über Verkehrsflächen befänden, die hauptsächlich genutzt würden. Hier habe sich der Eisenträger am äußersten Ende des Parkhauses befunden, gewissermaßen als Ersatz für eine Außenmauer als dessen Abgrenzung. Der Eisenträger sei weithin sichtbar gewesen. Es habe daher an dieser Stelle keiner besonderen Warnung bedurft. Darüber hinaus sei es primär Aufgabe des Klägers, sich zu vergewissern, dass er die Heckklappe gefahrlos öffnen könne. Da der Kläger dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, überwiege sein Verschulden an dem Vorfall so sehr, dass auch aus diesem Grund eine Haftung des Beklagten nicht in Betracht komme.(Quelle: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins e.V.)
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