OLG Koblenz, Aktenzeichen: 10 U 1292/11 - Urteil vom 09.07.2012
Lässt die Mitarbeiterin eines Seniorenheimes den Schlüssel in einem unverschlossenen Raum in einem Korb zurück - obwohl ein abschließbarer Spind und ein abschließbarer Raum zur Verfügung standen -, muss die Haftpflichtversicherung nur einen Teil des durch den Fahrzeugdiebstahl entstandenen Schadens ersetzen. Das Verhalten der Mitarbeiterin ist dann grob fahrlässig und rechtfertigt auch bei einem abendlichen Diebstahl um 21.00 Uhr eine Kürzung der Versicherungsleistung um 50 Prozent. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz. Im zugrunde liegenden Fall, über den die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) informieren, begehrte die Klägerin von ihrer Teilkaskoversicherung Schadensersatz wegen der Wegnahme und Beschädigung ihres Fahrzeugs. Die Klägerin parkte ihr Auto abends auf dem Parkplatz ihrer Arbeitsstelle, einem Seniorenheim. Die Autoschlüssel legte sie in einen Korb, den sie in einem nicht abgeschlossenen Aufenthaltsraum im zweiten Stock abgestellt hatte. Gegen 20.50 Uhr begab sie sich zu einer Station in einem anderen Stockwerk, nach 21.00 Uhr wurde ihr Auto mit ihrem Schlüssel entwendet und etwas später in erheblich beschädigtem Zustand aufgefunden. Den Schaden in Höhe von ca. 7.000 Euro verlangte sie nun von der Versicherung ersetzt, die im Laufe des Prozesses aber nur die Hälfte des Betrages zahlte. Das Landgericht (LG) Koblenz stellte in erster Instanz ein grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin fest und hielt eine Kürzung der Versicherungsleistung um 50 Prozent für gerechtfertigt. Diese Einschätzung teilte nun auch der 10. Zivilsenat des OLG. Die Klägerin habe die erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen, indem sie naheliegende Möglichkeiten nicht genutzt habe, ihren Pkw-Schlüssel sorgfältig aufzubewahren und dem Zugriff Dritter zu entziehen. Mit diesem leichtfertigen Verhalten habe sie nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen. Auch der Umstand, dass es bereits Abend und damit keine offizielle Besuchszeit mehr war, führt nach Ueberzeugung des Senats nicht zu einer anderen Einschätzung. Denn die Klägerin habe gewusst, dass die Eingangstür bis mindestens 21.00 Uhr geöffnet war und daher Bewohner oder Besucher noch freien Zugriff auf den Schlüssel im unverschlossenen Raum hatten.
(Quelle: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins e.V.)
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