Eltern haften nicht grundsätzlich für ihre Kinder im Straßenverkehr, OLG Koblenz, Aktenzeichen: 5 U 433/11 - Urteil vom 24.08.2011

 

Bei einem Unfall mit einem minderjährigen Kind kann von einer grundsätzlichen Haftung der Eltern nicht ausgegangen werden. Die Aufsichtspflicht wird nicht bereits deshalb verletzt, weil der Abstand zwischen Kind und Begleiter so groß ist, dass ein Unfall durch den Beaufsichtigenden nicht verhindert werden konnte. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor über das die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) informieren. Im vorliegenden Fall verklagte ein 76-jähriger Mann die Mutter eines Jungen, nachdem er mit diesem auf einem Fußweg zusammengestoßen war und sich folgenschwere Verletzungen zugezogen hatte.

Der Fünfjährige, der auf einem Fahrrad fuhr, war in Begleitung eines Bekannten unterwegs und kam gerade von einem Spielplatz, als sich der Unfall ereignete. Nach Aussage des Klägers sei der Junge so schnell unterwegs gewesen, dass er ihn vor dem Zusammenstoß nicht habe sehen können. Da der Mann seitdem unfallbedingt an einem offenen Bein leide und deshalb seinen Haushalt nicht mehr führen könne, verklagte er die Mutter des Kindes auf 10.000 Euro Schmerzensgeld und wollte darüber hinaus einen fortlaufenden Haushaltsführungsschaden geltend machen. Der Mutter warf er vor, sie habe ihre Aufsichtspflicht verletzt. Das OLG entschied jedoch, dass eine Voraussetzung für eine auf § 832 Abs.1 gestützte Inanspruchnahme der Beklagten nicht bestehe. Das Unfallereignis wäre auch dann nicht vermieden worden, wenn die Beklagte ihren Sohn in Einhaltung der an Eltern zu stellenden Sorgfaltspflichten überwacht hätte. Der Abstand zwischen dem auf dem Fahrrad fahrenden Jungen und dem Beaufsichtigenden sei nicht zu kurz gewesen, da sich das Kind gemäß des § 2 Abs.5 StVO auf einem Gehweg und damit in einem Bereich befunden habe, in dem nicht mit eklatanten Gefahrensituationen zu rechnen sei. Dem beinahe sechsjährigen Kind müsse die Gelegenheit gegeben werden, sich eigenständig und unabhängig davon zu bewegen, ob ein zur Aufsicht Verpflichteter jederzeit in eine mögliche Gefahrensituation einzugreifen vermag. Der Junge sei zudem mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut gewesen und ein gesonderter Hinweis, dass er die Wegstrecke im Auge zu behalten habe, sei nicht notwendig gewesen. Es sei von dem Kind zu erwarten gewesen, dass es in seinem Alter, schon im eigenen Interesse, über die nötige Einsichtsfähigkeit zu einer umsichtigen Verkehrsteilnahme verfüge. Die Mutter wäre in Erfüllung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht allenfalls gehalten gewesen, ihrem Sohn auf allgemeine Sicht-und Rufweite zu folgen, was den Unfall aber kaum verhindert hätte. Die Gelegenheit, physisch oder verbal präventiv einzugreifen, habe nicht bestanden, so dass eine Inanspruchnahme der Beklagten im vorliegenden Fall nicht in Betracht komme.

(Quelle: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins e.V.)

 

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