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Das Rechtsgebiet des Erbrechts umfasst insbesondere folgende Themengebiete:
▪ Testament (notarielles, gemeinschaftliches usw.) ▪ Ehegattentestament ▪ Nottestament ▪ Berliner Testament ▪ Erbvertrag ▪ Vorerbeinsetzung / Nacherbeinsetzung ▪ Pflichtteil
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▪ Pflichtteilsergaenzungsanspruch
▪ Pflichtteilsstrafklausel
▪ Vermaechtnis
▪ Erbengemeinschaft
▪ Erbschein
▪ Nachlassverwaltung / Nachlassinsolvenz
▪ usw.
Die meisten denken erst an die Errichtung eines Testaments, wenn es schon (fast) zu spaet ist. Dies kann zu schwerwiegenden Problemen und weit reichenden Folgen fuehren, welche zunaechst keiner, vor allem nicht der Erblasser, bedacht hat.
Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz als Alternative zur Ausschlagung
Bei Ueberschuldung des Erbes gibt es neben der Ausschlagung noch andere Moeglichkeiten, sich vor den Verbindlichkeiten des Erbes zu bewahren. Hier kommen die Nachlassverwaltung und die Nachlassinsolvenz zum tragen.
Insbesondere kommt die Nachlassverwaltung nicht nur anstelle der Ausschlagung in Betracht, sondern auch nach erfolgte Annahme der Erbschaft, z.B., wenn der Erbe zunaechst gar keinen Ueberblick ueber die massiven Schulden hatte, im Nachgang aber mit erheblichen Forderungen konfrontiert ist.
Die Nachlassverwaltung kann von jedem Erben beantragt werden. Folge bei Anordnung der Nachlassverwaltung ist, dass die Haftung des Erben hinsichtlich der uebernommenen Verbindlichkeiten auf den Nachlass beschraenkt wird.
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Wann kommt die Nachlassverwaltung in Betracht?Ist der Nachlass unuebersichtlich oder fuehlt sich der Erbe mit der Abwicklung ueberfordert, ist die Beantragung der Nachlassverwaltung zu ueberdenken. Die Antragstellung kann insb. unter Verwendung des Antragsbeispiels im Formularbuch des Fachanwalts Erbrecht (Friser) erfolgen, wobei die Besonderheiten des Einzelfalles zu beruecksichtigen sind.
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Wann ist die Nachlassinsolvenz zu beantragen?Das Nachlassinsolvenzverfahren kann beantragt werden, wenn der Nachlass sicher ueberschuldet ist.
Nachlassverwaltung:
Der Erbe haftet dann somit nicht mehr persoenlich und nicht mehr mit seinem Privatvermoegen. Die Nachlassverwaltung kann unabhaengig davon beantragt werden, ob der Nachlass ueberschuldet ist oder nicht. Wird dem Antrag auf Nachlassverwaltung stattgegeben, wird ein Nachlassverwalter eingesetzt. Dieser ist dafuer zustaendig, aus dem Erbe die Nachlassverbindlichkeiten zu tilgen.
In vielen Faellen wird die Nachlassverwaltung in das Nachlassinsolvenzverfahren muenden. Der Erbe haftet nicht mehr mit seinem eigenen Vermoegen fuer die Nachlassschulden.
Der wesentliche Unterschied zwischen der Nachlassverwaltung und der Nachlassinsolvenz besteht fuer den Erben darin, dass zur Beantragung der Nachlassinsolvenz die Ueberschuldung des Nachlasses dem Insolvenzgericht nachgewiesen werden muss, waehrend diese Voraussetzung bei dem Antrag auf Nachlassverwaltung wegfaellt.
Duerftigkeitseinrede: Sollte der Antrag auf Nachlassverwaltung aufgrund welcher Umstaende auch immer abgelehnt werden - (bspw. weil die Verfahrenskosten vom Nachlass nicht abgedeckt werden), steht dem Erben noch die sog. Duerftigkeitseinrede gem. § 1990 BGB zu.
Zum Erbrecht und den diesbezueglichen Taetigkeiten der Kanzlei gehoeren insbesondere:
- Erstellung von Testamenten und Erbvertragsentwuerfen (Alleinerbschaft, Vorerbschaft, Nacherbschaft, Vermaechtnis, gegenseitige Erbeinsetzung, Ehegattentestament, Erbvertrag, Berliner Testament, Auflagen, Pflichtteilsstrafklauseln, Enterbung, Erbverzicht, Pflichtteilsverzicht)
- Vorbereitung einer notariellen Beurkundung
- Entwerfen von Vereinbarungen ueber Niessbrauch, Wohnungsrecht usw.
- Einbeziehen gueterrechtlicher Regelungen / Ehevertrag, Guetertrennung, Guetergemeinschaft
- Anfechtung von Testamenten / Auslegung und Anfechtung letztwilliger Verfuegungen
- Aussergerichtliche und gerichtliche Vertretung der Erben
- Erbausschlagung
- Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
- Geltendmachung von Pflichtteilsanspruechen / Abwehr von Pflichtteilsanspruechen
- Geltendmachung von Anspruechen gegenueber Banken und Versicherungsgesellschaften
- Testamentsvollstreckung
- Erbscheinsverfahren / Erbscheinsantrag
- Gerichtliche Geltendmachung von erbrechtlichen Anspruechen
- Beantragung der Nachlassverwaltung / Nachlassinsolvenz
Fortbildungen:
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Familienrecht:
Die Kanzlei steht Ihnen auch fuer familienrechtliche Angelegenheiten zur Verfuegung. ▪ Scheidung ▪ Unterhalt ▪ Ehevertrag ▪ Zugewinnausgleich ▪ Scheidungsvereinbarung ▪ Sorgerecht ▪ Kindesunterhalt ▪ Versorgungsausgleich ▪ Gewaltschutz ▪ Ehegattenunterhalt ▪ Gueterrecht ▪ usw. |
Kontaktieren Sie die Kanzlei:
E-Mail: info@rechtsanwalt-kitzlinger.de oder 0851-2137573-0 oder 08548-332.
Rechtsanwalt Kitzlinger ist auf Verkehrsordnungswidrigkeiten spezialisiert!