Fahrerlaubnis - MPU

 

Dieses Rechtsgebiet umfasst insbesondere folgende Themengebiete:

Fahrerlaubnisentziehung und anschließende Wiedererteilung - negatives MPU-Gutachten; fehlerhafte Ablehnung durch die Führerscheinstelle.

Rechtsprechungsänderung des BayVGH, Urteil vom 17.11.2015, aktualisiert durch neue Entscheidungen des BVerwG vom 06.04.2017.

 

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Fahrerlaubnisentziehung nach Trunkenheitsfahrt mit BAK unter 1,6 Promille:

 

Medizinisch-psychologische Untersuchung im Wiedererteilungsverfahren nach strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt / Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) mit weniger als 1,6 Promille?

Vorschriften: § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b, c und d FeV, § 69 StGB, § 316 StGB

Notwendigkeit der Anordnung einer MPU!

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 17.11.2015, Az. 11 BV 14.2738, eine Änderung der Rechtsprechung eingeleitet bzw. einleiten wollen.  

Leitsatz:

Nach strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), die auf einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss beruht, ist im Wiedererteilungsverfahren unabhängig von der bei der Verkehrsteilnahme vorgelegenen Blutalkoholkonzentration die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen (Änderung der Rechtsprechung).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat gegen sein Urteil die Revision zugelassen. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) blieb abzuwarten.

Aktualisierung zum 06.04.2017: Das BVerwG hat eine Pressemitteilung herausgegeben:

Pressemitteilung
Nr. 23/2017
BVerwG 3 C 24.15; BVerwG 3 C 13.16
06.04.2017
Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheit im Verkehr


`Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen worden, darf die Verwaltungsbehörde ihre Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Im Verfahren BVerwG 3 C 24.15 hatte das Strafgericht die Klägerin wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (BAK 1,28 Promille) nach § 316 StGB verurteilt und ihr nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen, da sich aus der Tat ergebe, dass sie zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Als sie die Neuerteilung beantragte,
erhielt sie von der Fahrerlaubnisbehörde gestützt auf §  13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d i.V.m. Buchst. a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen. Im Verfahren BVerwG 3 C 13.16 hatte das Strafgericht dem Kläger die Fahrerlaubnis bei im übrigen
gleichem Sachverhalt wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,13 Promille entzogen. In beiden Fällen ist die Klage auf Erteilung der Fahrerlaubnis ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Urteile geändert und die Beklagten jeweils verpflichtet, den Klägern die beantragten Fahrerlaubnisse auch ohne die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage von Alkoholmissbrauch neu zu erteilen. Der Auffassung, dass die Fahrerlaubnis nach
strafgerichtlicher Entziehung wegen einer Trunkenheitsfahrt nur nach Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens neu erteilt werden dürfe, ist es nicht gefolgt. Nach §  13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV rechtfertigt eine einmalige Trunkenheitsfahrt ohne das Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen erst ab einer BAK von 1,6 Promille die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die strafgerichtliche Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt ist - wie die Bezugnahme in §  13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV auf die unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe zeigt - kein eigenständiger, von der 1,6 Promille-Grenze unabhängiger Sachgrund für die Anforderung eines Gutachtens. Im Strafverfahren ist der Täter bei einer Trunkenheit im Verkehr (§  316 StGB) `in der Regel`, also ohne das Hinzutreten weiterer belastender Tatsachen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB).


BVerwG 3 C 24.15 - Urteil vom 06. April 2017
Vorinstanzen:
VGH München 11 BV 14.2738 - Urteil vom 17. November 2015
VG Regensburg RO 8 K 14.1468 - Urteil vom 04. November 2014
BVerwG 3 C 13.16 - Urteil vom 06. April 2017
Vorinstanzen:
VGH München 11 BV 15.1589 - Urteil vom 08. März 2016
VG München M 6a K 15.1122 - Urteil vom 26. Juni 2015


§  13 FeV (Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik)
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die
Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von
Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch
vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer
Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,
d) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e) sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des
Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.` (Quelle: www.bverwg.de)

Anmerkung:

Um die Fahrerlaubnis wieder zu erhalten, sind oftmals zahlreiche Problemstellungen zu beachten. Um sämtliche Hürden einschätzen und ggfls. auch bewältigen zu können, ist in der Regel eine umfassende Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Einzelfall erforderlich.

Die Kanzlei steht hinsichtlich der rechtlichen Einordnung der Probleme und Voraussetzungen gerne zur Verfügung.