Bei nicht geführtem Fahrtenbuch ist privater Nutzungsanteil pauschal anzusetzen, BFH Karlsruhe, Aktenzeichen: VIII R 24/08 - Urteil vom 09.03.2010

 

Die so genannte 1%-Regelung ist auch dann auf jedes vom Unternehmer privat genutzte Fahrzeug anzuwenden, wenn der Unternehmer selbst verschiedene Fahrzeuge zu Privatfahrten nutzt. Auf diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in München verweisen die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV). Führt der Steuerpflichtige kein Fahrtenbuch, so ist der private Nutzungsanteil eines betrieblichen Fahrzeugs pauschal mit 1% des inländischen Listenpreises zu bemessen. Fraglich war bis jetzt, ob die Regelung auf alle zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeuge einzeln, also mehrfach anzuwenden ist, wenn nur eine Person die Fahrzeuge auch privat nutzt. Die Finanzverwaltung hatte für diesen Fall die Anweisung erlassen, die 1%-Regelung nur einmal anzuwenden, und zwar für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis.

Im zugrunde liegenden Streitfall hielt ein Unternehmensberater mehrere Kraftfahrzeuge in seinem Betriebsvermögen, die er auch privat nutzte. Seine Ehefrau hatte an Eides Statt versichert, nur ihr eigenes Fahrzeug zu nutzen; Kinder waren nicht vorhanden. Gleichwohl hatte das Finanzamt entgegen der Verwaltungsanweisung die 1%-Regelung mehrfach angewandt. Wie der BFH nun bestätigt, zu Recht. Die Revision gegen das Urteil wurde zurückgewiesen.

(Quelle: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins e.V.)

 

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