Urteil: "Fahrzeughalter haftet für unbefugtes Abstellen durch einen Dritten"


BGH Karlsruhe, Aktenzeichen: V ZR 230/11 - Urteil vom 21.09.2012

Ueberlässt der Fahrzeughalter seinen Pkw einem Dritten und stellt dieser das Auto unberechtigt auf einem Privatgrundstück ab, so haftet dafür der Halter des Fahrzeugs. Er kann darüber hinaus vom Grundstücksbesitzer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor, über die die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) berichten. Der Halter eines Sportwagens überließ sein Auto einem Dritten. Dieser stellte das Fahrzeug widerrechtlich auf einem Privatgrundstück ab. Nachdem der Eigentümer des Grundstücks den Halter ermittelt hatte, verlangte er unter zu Hilfenahme eines Rechtsanwalts von diesem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Fahrzeughalter gab die Unterlassungserklärung ab. Er akzeptierte jedoch nicht die geforderte Strafbewehrung. Daraufhin erhob der Grundstücksbesitzer Klage. Mit der verlangte er vom Fahrzeughalter es zu unterlassen, den Sportwagen selbst oder durch eine dritte Person auf seinem Grundstück abzustellen, sowie die Erstattung der Kosten für die Halterermittlung und der Anwaltskosten. Das Amtsgericht (AG), wogegen das Landgericht (LG) dem Unterlassungsantrag stattgab sowie die Kostenerstattung für die Halterermittlung anerkannte. Gegen das Berufungsurteil legten beide Parteien Revision ein. Der BGH entschied nun zu Gunsten des Grundstücksbesitzers. Der Unterlassungsanspruch habe sich nach Ansicht des BGH aus § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB ergeben. Denn das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf dem Grundstück habe eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs.1 BGB dargestellt. Zudem sei der Fahrzeughalter "Zustandsstörer" gewesen, so der BGH weiter. Zustandsstörer sei derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht habe, durch dessen Willen der beeinträchtigende Zustand aber aufrechterhalten werde. Voraussetzung dafür sei, dass der Inanspruchgenommene die Quelle der Störung beherrsche, also die Möglichkeit zu deren Beseitigung habe. Dabei sei entscheidend, ob es Gründe dafür gebe, dem Eigentümer oder Nutzer der störenden Sache die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze habe der Fahrzeughalter die Quelle der Störung beherrscht, da er in der Lage gewesen sei, dass Fahrzeug wegzufahren. Nach Auffassung des BGH habe außerdem eine klare Wiederholungsgefahr bestanden. Denn schon das einmalige Abstellen des Fahrzeugs auf dem Grundstück begründe die Vermutung, dass sich die Beeinträchtigung wiederhole. Nur die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung könne dies ausschließen.

 

(Quelle: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins e.V.)

 

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