Feuerwehrgebühren nach Verkehrsunfällen nicht immer zulässig, VG Berlin, Aktenzeichen: VG 1 A 244.08 und VG 1 A 272.08 - Urteil vom 11.11.2009
Für Feuerwehreinsätze nach Verkehrsunfällen darf der Unfallverursacher nicht immer mit den die Einsatzkosten abgeltenden Gebühren belastet werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Berlin. Im ersten Fall war ein Auto auf das Gleisbett der Straßenbahn geraten. Die mit zwei Einsatzfahrzeugen anrückende Feuerwehr zog das Fahrzeug aus dem Gleisbett; die Fahrzeuge waren einschließlich An- und Abfahrt 27 Minuten im Einsatz. Hierfür forderte die Feuerwehr vom Halter des Pkw eine Gebühr von 736,- Euro. Im zweiten Fall war es zu einem Zusammenprall zwischen einem Pkw und einem Motorrad gekommen. Die Besatzung des am Unfallort eingetroffenen Löschhilfefahrzeugs schob das noch fahrbereite Auto an den Straßenrand. Der Einsatz dauerte hier etwa 35 Minuten. Hierfür wurden dem Pkw-Halter 365 Euro in Rechnung gestellt. Grundlage der Gebührenforderungen ist die Feuerwehrbenutzungs-Gebührenordnung, erklären dazu die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV).
Nach dieser werden für Gefahrenabwehreinsätze der Feuerwehr im Nachgang zu Verkehrsunfällen bei einer Einsatzdauer bis zu einer Stunde 365,- Euro (bei Einsatz von einem Fahrzeug) bzw. 736 Euro (bei Einsatz von 2 Fahrzeugen) fällig. In beiden Fällen hob das VG die Gebührenbescheide auf. Im ersten Fall sahen die Richter in der Regelung der Gebührenordnung, wonach bei der Berechnung der Einsatzdauer die Zeit der An- und Abfahrt "angemessen zu berücksichtigen" sei, einen Verstoß gegen das abgabenrechtliche Bestimmtheitsgebot. Gebührentatbestände müssten so bestimmt sein, dass der Zahlungspflichtige die von ihm geschuldeten Gebühren im Voraus berechnen könne. Dies sei hier wegen des gegebenen Wertungsspielraums nicht der Fall. Unabhängig davon sei der Bescheid auch wegen eines Verstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot rechtswidrig. Die Feuerwehr erhebe auch dann Gebühren für eine Einsatzdauer bis zu einer Stunde, wenn der Einsatz einschließlich An- und Abfahrt nur bis zu einer halben Stunde gedauert habe. Dadurch werde der in der Gebührenkalkulation der Feuerwehr in Halbstundenschritten kalkulierte Gebührensatz (176,77 Euro) für solche kurzen Einsätze in unzulässiger Weise verdoppelt. Im zweiten Fall kam das Gericht zu dem Schluss, der Einsatz eines Löschhilfefahrzeugs, das in Haltung und Betrieb hohe Kosten verursache, sei bei einem Bagatellunfall überdimensioniert. Die dadurch verursachten Kosten könnten deshalb dem Gebührenpflichtigen nicht in vollem Umfang auferlegt werden.
(Quelle: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins e.V.)
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