Kfz-Versicherung haftet nicht für Fehler eines Abschleppunternehmens, AG München, Aktenzeichen: 242 C 9706/09 - Urteil vom 24.08.2009
Enthält ein Schutzbrief die Klausel, dass das Versicherungsunternehmen im Ausland im Auftrag des Versicherten tätig wird und ein Abschleppunternehmen als Vermittler eintritt, sind Schadenersatzansprüche gegen die eigentliche Abschleppfirma geltend zu machen. Das Versicherungsunternehmen ist nicht der richtige Beklagte. Dies entschied das Amtsgericht (AG) München. Wie die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) zum Fall berichten, blieb der Besitzer eines Pkw in den Niederlanden wegen eines Motorschadens liegen. Der Autofahrer hatte eine Versicherung abgeschlossen, die auch die Rückführung des Fahrzeuges aus dem Ausland umfasste. In den Versicherungsbedingungen hieß es, dass das Versicherungsunternehmen im Ausland im Auftrag des Autobesitzers tätig wird und Abschleppunternehmen vermittelt. Als der Autofahrer in Deutschland seinen Wagen erhielt, stellte er Beschädigungen fest, die nach seiner Ansicht zum Zeitpunkt des Liegenbleibens noch nicht vorhanden waren.
Insbesondere war der Unterbodenbereich erheblich verformt. Die Beseitigungskosten für die Schäden in Höhe von rund 3.000 Euro sowie die Gutachterkosten verlangte er von der Versicherung ersetzt. Diese weigerte sich zu bezahlen. Schließlich sei sie nicht der richtige Gegner. Der Autofahrer müsse sich an das Abschleppunternehmen halten. Dagegen erhob der Autobesitzer Klage vor dem AG. Die zuständige Richterin wies diese jedoch ab: Nach den Versicherungsbedingungen werde die Beklagte bei einem Schaden im Ausland im Auftrag des Versicherten tätig und vermittle ein Abschleppunternehmen. Diese Klausel sei so zu verstehen, dass das Versicherungsunternehmen als Vertreter des Versicherten einen Vertrag über das Abschleppen zwischen dem Abschleppunternehmen und dem Versicherten abschließe. Die Beklagte führe das Abschleppen nicht selbst und auch nicht mit Hilfe eines Erfüllungsgehilfen durch. Aus diesem Grund hafte sie auch nicht für Fehler des Abschleppunternehmens. Der Kläger müsse deshalb seine Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner, nämlich dem Abschleppunternehmen, geltend machen.
(Quelle: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins e.V.)
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