Kinder müssen auch über das 10. Lebensjahr hinaus besser geschützt werden
Minderjährigenschutz versus Schutz der anderen Unfallbeteiligten - zwei sich ausschließende Prinzipien?
Erwachsene Geschädigte können selbst Vorsorge für den Ersatz ihres Schadens treffen:
Der Gesetzgeber hat mit der Reform im Jahre 2002 den Schutz der Kinder bei Unfällen im Straßenverkehr anerkannt und diese im Wesentlichen von einer Haftung oder Mitverschulden bis zu ihrem 10. Lebensjahr ausgenommen. Kinder können die Gefahren des Straßenverkehrs als hochkomplexen Vorgang aufgrund ihrer Entwicklung nicht abschätzen. Nach Ansicht der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) sollten der Gesetzgeber und die Rechtsprechung Kinder auch über das 10. Lebensjahr hinaus im Straßenverkehr schützen. Die Ueberprüfung der Einsichtsfähigkeit durch das Gericht muss auch über das 10. Lebensjahr hinaus sorgfältig erfolgen und ist in der Regel durch ein entwicklungspsychologisches Gutachten zu unterstützen.
Der geschädigte Unfallgegner hat selbst die Möglichkeit, sich über Vollkasko- und Fahrerschutzversicherung den eigenen Sach- und Personenschaden abzusichern.
Kinder werden mit dem Erreichen des 10. Lebensjahres nicht gleich über Nacht vernünftig", erläutert Rechtsanwalt Christian Funk von der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Warum das sogenannte Stichtagsprinzip gelten solle, dass Kinder unter zehn Jahren nicht haften, darüber schon, sei nicht nachvollziehbar. Es werde aus den Augen verloren, dass gerade bei Kindern über zehn Jahren besonders darauf zu achten sei, ob diese die erforderliche Einsicht zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit hatten. Sie also in der Lage wären, zum Zeitpunkt des Unfalls die Gefahren und Folgen ihres Handelns zu überblicken. Die volle Haftung eines Elf- oder Zwölfjährigen, wie manche Richter entscheiden, sei sicher falsch.
Eine Ausweitung der Verantwortlichkeit der Eltern im Rahmen der Aufsichtspflicht lehnt der DAV ab, da diese nicht weiterhelfen. Das Risiko der Unfallverursachung durch ein Kind sollte gerade aus dem Kreis der Familie genommen werden. Bei solchen Ueberlegungen würde das Risiko der Unfallversicherung wieder in dem Kreis der Familie landen. Der Schutz des Kindes erstreckt sich letztlich auch auf den Schutz der Familie.
Der geschädigte Unfallgegner beim Kinderunfall geht schadensrechtlich leer aus, wenn das Kind noch nicht zehn Jahre ist oder über zehn Jahre nicht die erforderliche Einsichtsfähigkeit hatte. Er hat allerdings die Möglichkeit, sich selbst über Vollkasko- und Fahrerschutzversicherung den eigenen Sach- und Personenschaden abzusichern. Auch bieten private Haftpflichtversicherer Eltern Schutz, indem sie sich nicht auf die Deliktsunfähigkeit des Kindes berufen, allerdings muss dies in der Regel besonders vereinbart werden. Daneben treten Sozialleistungsträger für einen Teil der Schäden ein. In der Diskussion hinsichtlich eines Bedürfnisses, den Geschädigten noch weiter zu schützen, weist der DAV darauf hin, dass in der Regel der Schaden des Kindes weitaus größer ist als der Schaden durch das Kind. Eine zusätzliche Absicherung des Geschädigten - sei es durch eine Verkehrsopferhilfe oder die eigene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung - kann geprüft werden. Dabei ist aber zu bedenken, dass dies immer einen Systembruch darstellt: Es würde eine Entschädigung geschaffen, wo kein Schadensersatzanspruch nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers besteht.
Verkehrsteilnehmer müssen sich darüber bewusst sein, dass sie nach einem Unfall mit einem Kind ihren Schaden selbst tragen müssen und für diesen Fall im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten Vorsorge treffen. In diesem Zusammenhang weist der DAV nochmal ausdrücklich darauf hin, dass dies nicht gilt, wenn das Kind vorsätzlich handelt.
(Quelle: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins e.V.)
_________________________________________
RA Bernhard F. Kitzlinger
Reisach 1
94474 Vilshofen an der Donau (an der B8)
Tel. +49-(0)8541-9390 44
+49-(0)8548-332
+49-(0)851-213 75 73 0
Fax: +49-(0)8548-91037
E-Mail: info@rechtsanwalt-kitzlinger.de
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht
Dipl.-Jur.Univ. Bernhard F. Kitzlinger
Kontaktieren Sie die Kanzlei:
E-Mail: info@rechtsanwalt-kitzlinger.de oder 0851-2137573-0 oder 08548-332.
Rechtsanwalt Kitzlinger ist auf Verkehrsordnungswidrigkeiten spezialisiert!