Kraftstoffverbrauch muss auch bei Internetangebot für Vorführwagen ausgewiesen sein, BGH Karlsruhe, Aktenzeichen: I ZR 190/10 - Urteil vom 21.12.2011

 

Die Verpflichtung, in der Werbung für Neuwagen Angaben zum Kraftstoffverbrauch des angebotenen Fahrzeugs zu machen, kann auch für Vorführwagen gelten. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Zum beurteilten Fall heißt es in einer Mitteilung der Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV): Die Beklagte bot auf einer Internet-Verkaufsplattform ein Fahrzeug als "Vorführfahrzeug ..., EZ 3/2009, 500 km" an. Angaben zum Verbrauch und zu CO2-Emissionen, wie sie die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV, § 1 ) für die Werbung für "neue Personenkraftwagen" vorsieht, enthielt die Anzeige nicht. Der Verband Sozialer Wettbewerb, der sich zur Aufgabe gemacht hat, die Einhaltung im Sinne der Verbraucher zu überwachen, hat deshalb Klage auf Unterlassung wegen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) beim Landgericht (LG) Mainz eingereicht und gewonnen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat dieses Urteil auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen. Bei dem angebotenen Fahrzeug habe es sich nicht um einen Neuwagen gehandelt, weil es bereits alsVorführwagen im Straßenverkehr genutzt worden sei und auch schon eine Laufleistung von 500 km aufgewiesen habe. Der BGH hat auf die Revision des Klägers das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Die in Rede stehende Verordnung, mit der eine Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt worden ist, enthält in § 2 eine eigenständige Definition des Begriffs des "neuen Personenkraftwagens" und fasst darunter alle "Kraftfahrzeuge ..., die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden" zusammen. Den deutschen Begriff "Neuwagen" kennt die europäische Richtlinie aber nicht, weshalb nicht auf den im nationalen Recht entwickelten Begriff des Neuwagens zurückgegriffen werden kann, den der BGH im Kaufrecht bei der Frage der zugesicherten Eigenschaft oder im Wettbewerbsrecht bei der Frage der Irreführung zugrunde legt. Die gesetzliche Definition stellt an sich auf die Motivlage bei der Anschaffung des Fahrzeugs ab. Dabei kommt es indessen - so der BGH weiter - nicht auf die konkreten Vorstellungen an, die sich der Händler beim Erwerb des Fahrzeugs macht und die ohnehin kaum ermittelt werden könnten. Entscheidend sind vielmehr objektivierbare Umstände, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug alsbald verkauft werden soll, ohne dass damit eine kurzfristige Zwischennutzung im Handel - etwa als Vorführwagen - ausgeschlossen wäre. Als objektiven Umstand hat der BGH deshalb auf die Kilometerleistung abgestellt: Bietet ein Händler ein Fahrzeug mit einer geringen Kilometerleistung (bis 1.000 km) an, ist davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeugs zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben hat. Liegt die Kilometerleistung des angebotenen Fahrzeugs darüber, spricht dies dafür, dass der Händler das Fahrzeug (auch) zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs - nämlich für die nicht ganz unerhebliche Eigennutzung - erworben habe.

(Quelle: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins e.V.)

 

 

 

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