Geparktes Auto beim Mähen öffentlicher Rasenflächen beschädigt - Stadt haftet, LG Magdeburg, Aktenzeichen: 10 O 735/11 - Urteil vom 29.07.2011
Kommt es beim Mähen von öffentlichen Rasenflächen durch aufwirbelnde Steine zu Beschädigung von geparkten Kraftfahrzeugen, haftet die Stadt für den entstandenen Schaden. Das Treffen von entsprechenden Schutzmaßnahmen in Form von kurzfristigen Sperrungen oder Aufstellen von Schutzplanen, um derartige Schäden zu verhindern, ist für die Stadt zumutbar. Dies entschied nach einen Mitteilung der Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) das Landgericht (LG) Magdeburg. Im zugrunde liegenden Streitfall mähte eine Mitarbeiterin der Stadt Haldensleben den Rasen in der Nähe von Parkflächen.
Dabei wurde ein Stein hoch geschleudert und zerstörte die Seitenscheibe eines dort abgestellten Pkws. Die herabfallende Scheibe verursachte zudem Lackschäden. Der Autobesitzer verlangte den Schaden von der Stadt ersetzt. Das LG gab dem Fahrzeugbesitzer Recht und verurteilte die Stadt zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 1.000 Euro. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Mitarbeiterin der Stadt ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt habe, da sie nicht ausreichend für Schutz von umher fliegenden Steinen gesorgt habe. Wenn öffentliche Rasenflächen in unmittelbarer Nähe zu Parkflächen gemäht würden, hätte die Stadt weitere Schutzmaßnahmen treffen müssen. In Betracht komme dabei etwa die vorübergehende Sperrung der Parkflächen oder das Aufstellen von Planen, durch die die geparkten Fahrzeuge geschützt würden. Der Kläger - als Mitarbeiter der Straßenmeisterei ebenfalls beruflich mit Mäharbeiten betraut - hatte beispielsweise ausgeführt, dass in vergleichbaren Fällen ein Mitarbeiter neben dem Rasenmäher mit einer großen Pappwand als Schutz vor umher fliegenden Steinen neben dem Mäher her ginge, damit Fahrzeuge nicht beschädigt werden könnten. Derartige Maßnahmen seien auch für die Stadt zumutbar.(Quelle: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins e.V.)
_________________________________________
RA Bernhard F. Kitzlinger
Reisach 1
94474 Vilshofen an der Donau (an der B8)
Tel. +49-(0)8541-9390 44
+49-(0)8548-332
+49-(0)851-213 75 73 0
Fax: +49-(0)8548-91037
E-Mail: info@rechtsanwalt-kitzlinger.de
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht
Dipl.-Jur.Univ. Bernhard F. Kitzlinger
Kontaktieren Sie die Kanzlei:
E-Mail: info@rechtsanwalt-kitzlinger.de oder 0851-2137573-0 oder 08548-332.
Rechtsanwalt Kitzlinger ist auf Verkehrsordnungswidrigkeiten spezialisiert!