Gutschrift vom Reiseveranstalter bei Corona-Stornierung der Reise? Muss man das akzeptieren?

 

Sie haben eine Pauschalreise gebucht? Der Reiseveranstalter storniert aufgrund der Corona-Pandemie die Reise und bestätigt lediglich eine Gutschrift bzw. erteilt eine Gutschrift. Müssen Sie das akzeptieren? Wir meinen NEIN!

06.04.2020

 

 Die Reiseveranstalter berufen sich auf eine Pressemitteilung der Bundesregierung, welche im Coronakabinett am 2.4.2020 eine weitreichende Entscheidung getroffen haben soll: 

Eine Email der schauinsland-reisen gmbh wird wie folgt zitiert:

 Um die Folgen der Pandemie für alle am Tourismus Beteiligten und damit für Sie als Kunden, die Reisebüros und Reisevermittler, die Sie bei Ihrer Buchung beraten haben und uns als     Reiseveranstalter, der Ihre Reise sorgfältig vorbereitet hat, zukunftsorientiert und fair zu lösen, hat die Bundesregierung im Coronakabinett am 2.4.2020 eine weitreichende Entscheidung getroffen: 

 ... Pauschalreisen 

Die Regelung soll die Möglichkeit der Reiseveranstaltenden vorsehen, den Buchenden bei Pandemie-bedingten Absagen von vor dem 08.03.2020 gebuchten Reisen anstelle der binnen 14 Tagen fälligen Erstattung einen Gutschein zu geben, der folgende Bedingungen erfüllen soll: 

- Insolvenzabsicherung, ggf. staatliche Rückversicherung 

- Härtefallklausel für Fälle, in denen für den Buchenden der Gutschein unzumutbar ist 

- Gültigkeit des Gutscheins: 31.12.2021 - ist der Gutschein bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingelöst, ist der Wert zu erstatten.  ...

(Auszug aus der Pressemitteilung der Bundesregierung v. 2.4.2020 ...

 

 

Lassen Sie sich von der Handhabe des Reiseveranstalters nicht einschüchtern und lassen Sie Ihre Angelgenheit anwaltlich prüfen.

 

Tel. 0851-21375730 oder 08548-332

 

1. Pauschalreisen und Flugtickets:
Die zuständigen Ressorts sollen an die Kommission mit dem dringenden Anliegen einer kurzfristig praktikablen Gutscheinlösung herantreten. In einem Brief soll die Kommission im Namen der Bundesregierung aufgefordert werden, unverzüglich zu handeln und für eine einheitliche europäische Regelung zu sorgen.

a. Pauschalreisen
BMJV, BMWi und BMF richten das Schreiben über den zuständigen Kommissar der DG Just Reynders an die Kommission. Die Regelung soll die Möglichkeit der Reiseveranstaltenden vorsehen, den Buchenden bei Pandemie-bedingten Absagen von vor dem 08.03.2020 gebuchten Reisen anstelle der binnen 14 Tagen fälligen Erstattung einen Gutschein zu geben, der folgende Bedingungen erfüllen soll:

  • Insolvenzabsicherung, ggf. staatliche Rückversicherung
  • Härtefallklausel für Fälle, in denen für den Buchenden der Gutschein unzumutbar ist
  • Gültigkeit des Gutscheins: 31.12.2021 - ist der Gutschein bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingelöst, ist der Wert zu erstatten

b. Flugtickets
BMVI, BMWi und BMJV richten das Schreiben über die zuständige Kommissarin der DG Move Valean an die Kommission. Die Regelung soll den Airlines bereits kurzfristig (denkbar über eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift im Form einer Auslegungshilfe), aber auch mittelfristig durch Anpassung der Fluggastrechteverordnung die Möglichkeit geben, den Buchenden bei Pandemie-bedingten Absagen von vor dem 08.03.2020 gebuchten Flügen anstelle der binnen 7 Tagen fälligen Erstattung einen Gutschein zu geben, der folgende Bedingungen erfüllen soll:

  • Härtefallregelung
  • Gültigkeit bis 31.12.2021 - ist der Gutschein bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingelöst, ist der Wert zu erstatten.

2. Kultur-, Wissenschafts-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltungen
BMJV soll dem dringenden Wunsch von BKM, BMI und BMBF entsprechend eine Formulierungshilfe für einen Fraktionsentwurf vorbereiten. Diese Formulierungshilfe soll in das Kabinett vom 8. April 2020 eingebracht werden.

Für den Fall der Pandemie-bedingten Absage von Veranstaltungen soll der Veranstaltende für vor dem 8. März erworbenen Tickets der Inhaberin oder dem Inhaber anstelle einer Erstattung einen Gutschein geben dürfen. Die Regelung soll eine Härtefallklausel enthalten. Der Gutschein soll bis zum 31.12.2021 befristet sein. Ist der Gutschein bis dahin nicht eingelöst, ist der Preis des Tickets zu er-statten.

II. Erläuterung

Ausgangslage:
Aufgrund der weltweiten Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus und der damit verbundenen Reise- und Kontaktbeschränkungen auf nationaler und internationaler Ebene ist der Tourismus und sonstige Flugverkehr in Deutschland, Europa und der Welt nahezu vollständig zum Erliegen gekommen. Auch das bisherige kulturelle und soziale Leben hat sich drastisch verändert: Pandemiebedingt können musikalische und andere kulturelle, wissenschaftliche und sportliche Veranstaltungen nicht mehr stattfinden.

Die Reiseveranstaltenden und Airlines sind bei der pandemiebedingten Absage von Flügen und Pauschalreisen regelmäßig verpflichtet, erhaltene Vorauszahlungen zu erstatten. Auch bei den sonstigen Veranstaltungen stellt sich die Problematik massenhafter Erstattungsansprüche. Vor dem Hintergrund zahlloser Stornierungen und Absagen ist für alle Bereiche jedoch die Gefahr erheblicher Liquiditätsengpässe verbunden, die in vielen Fällen zu einer Gefährdung des wirtschaftlichen Fortbestandes der Unternehmen und Institutionen führen kann. Insolvenzen drohen. Reiseveranstalter, Airlines und sonstige Veranstalter würden zur Vermeidung dieser Folgen den Kundinnen und Kunden gerne Gutscheine übergeben, sehen sich aber durch die geltenden gesetzlichen Bestimmungen daran gehindert.
Für alle Bereiche könnte eine Gutscheinlösung eine existentielle Hilfe sein.

Lösung:
Die Ressorts schlagen vor, den Betroffenen diese Möglichkeit zu eröffnen. Dazu ist ein differenziertes Maßnahmenbündel erforderlich, weil die Erstattungspflichten verschiedene Rechtsgrundlagen haben:

Im Pauschalreiserecht ist die Erstattungspflicht aufgrund der Vorgaben der Pauschalreiserichtlinie spezialgesetzlich geregelt. Reiseveranstaltende sind verpflichtet, die erhaltenen Vorauszahlungen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen, zu erstatten. Hier soll eine gesetzliche Abhilferegelung im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben gefunden werden. Es ist möglich, dass die EU eine Lockerung der aktuellen Regelungen kurzfristig beschließt und so den Weg frei macht für eine nationale Regelung, die Gutscheinlösungen zulässt.

Für Flugtickets ergibt sich der Erstattungsanspruch aus der unmittelbar geltenden Fluggastrechteverordnung (Nr. 261/2004): Er ist binnen 7 Tagen in bar zu erfüllen und darf mit Zustimmung des Fluggastes durch einen Gutschein ersetzt werden. Hier können nur europäische Auslegungsregelungen und Rechtsänderungen zu einer temporären Aussetzung des Zustimmungserfordernisses führen, worauf die Bundesregierung gegenüber KOM hinwirken sollte.

Für die Veranstaltenden von Kultur-, Wissenschafts-, Sport-, oder sonstige Freizeitveranstaltungen ergibt sich die Erstattungspflicht aus den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Hier kann mit einer gesetzlichen Regelung im nationalen Recht Abhilfe geschaffen werden. Die für die Themenfelder dieser Veranstaltungen zuständigen Ressorts BKM, BMBF und BMI haben BMJV ersucht, eine solche Regelung zu entwickeln, damit sie für sie Grundlage ihrer Unterstützung und Begleitung für die Veranstalter wird.

Quelle: Die Bundesreguierung

 

 

 

Wenn Sie glauben, es stimmt etwas nicht, dann stimmt das meistens.

Rechtsanwalt Bernhard F. Kitzlinger ist

Mitglied der

Arbeitsgemeinschaft

Verkehrsrecht

 

im DAV.

(Verkehrsanwalt der ARGE Verkehrsrecht).

RA Bernhard F. Kitzlinger

Reisach 1

94474 Vilshofen an der Donau (an der B8)

 

Tel.    +49-(0)8541-9390 44

          +49-(0)8548-332

          +49-(0)851-213 75 73 0

Fax:   +49-(0)8548-91037   

 

E-Mail: info@rechtsanwalt-kitzlinger.de

 


Die meisten Unfaelle passieren am Schreibtisch.

 

Anwalt

 

 

 

 

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Dipl.-Jur. Univ.

Bernhard Friedrich Kitzlinger

 

 

 

 

Besprechungen:

immer nur nach vorheriger Vereinbarung!

Auch außerhalb der regulären Sprechzeiten nach Vereinbarung moeglich! (auch SA/SO)

Telefon

+49 (0)8541 / 93 90 44

+49 (0)8548 / 332

+49 (0)851 / 213 75 73-0

Mitglied im DAV

Notfaelle

+49 (0)8541 / 93 90 44

 

Vertraüns-Rechtsanwalt

des AvD bis 2019

Telefax

+49 (0)8548 / 91 037                  

E-Mail

info@rechtsanwalt-kitzlinger.de

Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV

 Internet

www.rechtsanwalt-kitzlinger.de

Mitglied der Rechtsanwaltskammer München

Anschrift

Reisach 1, D-94474 Vilshofen 

(direkt an der Bushaltestelle)    

 

 

Parkplaetze sind

ausreichend vorhanden

Vertraünsanwalt der Kfz-Innung Niederbayern*

Mitglied-schaften

Mitglied des Deutschen Anwaltvereins

Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV*

Mitglied des Bayerischen Anwaltverbandes

Mitglied des Anwaltvereins Passau

Vertraüns-Rechtsanwalt des AvD bis 2019

Vorstandsmitglied der WJ Passau 2010/2011

Mitglied der Rechtsanwaltskammer München 

 

Kontaktieren Sie die Kanzlei:

E-Mail: info@rechtsanwalt-kitzlinger.de oder 0851-2137573-0 oder 08548-332.

Rechtsanwalt Kitzlinger ist auf Verkehrsordnungswidrigkeiten spezialisiert!