Gutschrift vom Reiseveranstalter bei Corona-Stornierung der Reise? Muss man das akzeptieren?
Sie
haben eine Pauschalreise gebucht? Der
Reiseveranstalter storniert aufgrund der
Corona-Pandemie die Reise und bestätigt lediglich
eine Gutschrift bzw. erteilt eine Gutschrift.
Müssen Sie das akzeptieren? Wir meinen NEIN!
06.04.2020
Die Reiseveranstalter berufen sich auf eine Pressemitteilung der Bundesregierung, welche im Coronakabinett am 2.4.2020 eine weitreichende Entscheidung getroffen haben soll:
Eine Email der schauinsland-reisen gmbh wird wie folgt zitiert:
Um die Folgen der Pandemie für alle am Tourismus Beteiligten und damit für Sie als Kunden, die Reisebüros und Reisevermittler, die Sie bei Ihrer Buchung beraten haben und uns als Reiseveranstalter, der Ihre Reise sorgfältig vorbereitet hat, zukunftsorientiert und fair zu lösen, hat die Bundesregierung im Coronakabinett am 2.4.2020 eine weitreichende Entscheidung getroffen:
... Pauschalreisen
Die Regelung soll die Möglichkeit der Reiseveranstaltenden vorsehen, den Buchenden bei Pandemie-bedingten Absagen von vor dem 08.03.2020 gebuchten Reisen anstelle der binnen 14 Tagen fälligen Erstattung einen Gutschein zu geben, der folgende Bedingungen erfüllen soll:
- Insolvenzabsicherung, ggf. staatliche Rückversicherung
- Härtefallklausel für Fälle, in denen für den Buchenden der Gutschein unzumutbar ist
- Gültigkeit des Gutscheins: 31.12.2021 - ist der Gutschein bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingelöst, ist der Wert zu erstatten. ...
(Auszug aus der Pressemitteilung der Bundesregierung v. 2.4.2020 ...
Lassen Sie sich von der Handhabe des Reiseveranstalters nicht einschüchtern und lassen Sie Ihre Angelgenheit anwaltlich prüfen.
Tel. 0851-21375730 oder 08548-332
1. Pauschalreisen und
Flugtickets:
Die zuständigen
Ressorts sollen an die Kommission mit dem
dringenden Anliegen einer kurzfristig
praktikablen Gutscheinlösung herantreten.
In einem Brief soll die Kommission im Namen
der Bundesregierung aufgefordert werden,
unverzüglich zu handeln und für eine
einheitliche europäische Regelung zu
sorgen.
a. Pauschalreisen
BMJV, BMWi und BMF richten das Schreiben
über den zuständigen Kommissar der DG Just
Reynders an die Kommission. Die Regelung
soll die Möglichkeit der
Reiseveranstaltenden vorsehen, den Buchenden
bei Pandemie-bedingten Absagen von vor dem
08.03.2020 gebuchten Reisen anstelle der
binnen 14 Tagen fälligen Erstattung einen
Gutschein zu geben, der folgende Bedingungen
erfüllen soll:
b. Flugtickets
BMVI,
BMWi und BMJV richten das Schreiben über
die zuständige Kommissarin der DG Move
Valean an die Kommission. Die Regelung soll
den Airlines bereits kurzfristig (denkbar
über eine normkonkretisierende
Verwaltungsvorschrift im Form einer
Auslegungshilfe), aber auch mittelfristig
durch Anpassung der Fluggastrechteverordnung
die Möglichkeit geben, den Buchenden bei
Pandemie-bedingten Absagen von vor dem
08.03.2020 gebuchten Flügen anstelle der
binnen 7 Tagen fälligen Erstattung einen
Gutschein zu geben, der folgende Bedingungen
erfüllen soll:
2. Kultur-, Wissenschafts-,
Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltungen
BMJV soll dem dringenden Wunsch von BKM, BMI
und BMBF entsprechend eine
Formulierungshilfe für einen
Fraktionsentwurf vorbereiten. Diese
Formulierungshilfe soll in das Kabinett vom
8. April 2020 eingebracht werden.
Für den Fall der Pandemie-bedingten Absage
von Veranstaltungen soll der Veranstaltende
für vor dem 8. März erworbenen Tickets der
Inhaberin oder dem Inhaber anstelle einer
Erstattung einen Gutschein geben dürfen.
Die Regelung soll eine Härtefallklausel
enthalten. Der Gutschein soll bis zum
31.12.2021 befristet sein. Ist der Gutschein
bis dahin nicht eingelöst, ist der Preis
des Tickets zu er-statten.
II.
Erläuterung
Ausgangslage:
Aufgrund der weltweiten Ausbreitung des
SARS-CoV-2-Virus und der damit verbundenen
Reise- und Kontaktbeschränkungen auf
nationaler und internationaler Ebene ist der
Tourismus und sonstige Flugverkehr in
Deutschland, Europa und der Welt nahezu
vollständig zum Erliegen gekommen. Auch das
bisherige kulturelle und soziale Leben hat
sich drastisch verändert: Pandemiebedingt
können musikalische und andere kulturelle,
wissenschaftliche und sportliche
Veranstaltungen nicht mehr stattfinden.
Die Reiseveranstaltenden und Airlines
sind bei der pandemiebedingten Absage von
Flügen und Pauschalreisen regelmäßig
verpflichtet, erhaltene Vorauszahlungen zu
erstatten. Auch bei den sonstigen
Veranstaltungen stellt sich die Problematik
massenhafter Erstattungsansprüche. Vor dem
Hintergrund zahlloser Stornierungen und
Absagen ist für alle Bereiche jedoch die
Gefahr erheblicher Liquiditätsengpässe
verbunden, die in vielen Fällen zu einer
Gefährdung des wirtschaftlichen
Fortbestandes der Unternehmen und
Institutionen führen kann. Insolvenzen
drohen. Reiseveranstalter, Airlines und
sonstige Veranstalter würden zur Vermeidung
dieser Folgen den Kundinnen und Kunden gerne
Gutscheine übergeben, sehen sich aber durch
die geltenden gesetzlichen Bestimmungen
daran gehindert.
Für alle Bereiche
könnte eine Gutscheinlösung eine
existentielle Hilfe sein.
Lösung:
Die Ressorts schlagen
vor, den Betroffenen diese Möglichkeit zu
eröffnen. Dazu ist ein differenziertes
Maßnahmenbündel erforderlich, weil die
Erstattungspflichten verschiedene
Rechtsgrundlagen haben:
Im
Pauschalreiserecht ist die
Erstattungspflicht aufgrund der Vorgaben der
Pauschalreiserichtlinie spezialgesetzlich
geregelt. Reiseveranstaltende sind
verpflichtet, die erhaltenen Vorauszahlungen
unverzüglich, spätestens aber innerhalb
von 14 Tagen, zu erstatten. Hier soll eine
gesetzliche Abhilferegelung im Einklang mit
den europarechtlichen Vorgaben gefunden
werden. Es ist möglich, dass die EU eine
Lockerung der aktuellen Regelungen
kurzfristig beschließt und so den Weg frei
macht für eine nationale Regelung, die
Gutscheinlösungen zulässt.
Für
Flugtickets ergibt sich der
Erstattungsanspruch aus der unmittelbar
geltenden Fluggastrechteverordnung (Nr.
261/2004): Er ist binnen 7 Tagen in bar zu
erfüllen und darf mit Zustimmung des
Fluggastes durch einen Gutschein ersetzt
werden. Hier können nur europäische
Auslegungsregelungen und Rechtsänderungen
zu einer temporären Aussetzung des
Zustimmungserfordernisses führen, worauf
die Bundesregierung gegenüber KOM hinwirken
sollte.
Für die Veranstaltenden von
Kultur-, Wissenschafts-, Sport-,
oder sonstige Freizeitveranstaltungen
ergibt sich die Erstattungspflicht aus den
allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs. Hier kann mit einer
gesetzlichen Regelung im nationalen Recht
Abhilfe geschaffen werden. Die für die
Themenfelder dieser Veranstaltungen
zuständigen Ressorts BKM, BMBF und BMI
haben BMJV ersucht, eine solche Regelung zu
entwickeln, damit sie für sie Grundlage
ihrer Unterstützung und Begleitung für die
Veranstalter wird.
Quelle: Die Bundesreguierung
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