Schlaglöcher durch Frost - Gemeinde kann haften

 

Gerade durch Frost treten Schlaglöcher auf, die sich in kürzester Zeit noch vertiefen können. Die Gerichte beschäftigt immer wieder die Frage, wann eine Gemeinde haften muss, wenn bei der Ortsdurchfahrt ein Fahrzeug beschädigt wird. Nach Ansicht des Landgerichts Rostock ist das dann der Fall, wenn der Gemeinde bekannt ist, dass auf rund 500 Metern 15 bis 20 Schlaglöcher mit einer teilweisen Tiefe von 7 bis 8 Zentimeter vorliegen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über das Urteil vom 2. Mai 2012 (AZ: 10 O 656/11).

Ein Autofahrer fuhr Anfang März bei starkem Regen durch ein zwölf Zentimeter tiefes und 120 Zentimeter langes Schlagloch. Dadurch setzte sein Auto auf und wurde beschädigt. Die Reparaturkosten beliefen sich auf rund 1.500 Euro. Bereits Ende Februar hatte die Gemeinde bei einer Begehung vor Ort mehrere Schlaglöcher bemerkt und den Bauhof damit beauftragt, diese kurzfristig zu beheben.

Der Mann klagte. Er argumentierte, er habe das Schlagloch nicht erkennen können, da es dunkel und mit Wasser gefüllt gewesen sei. Das Gericht sprach ihm den Ersatz der Hälfte der Kosten zu.

Die Gemeinde habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt. Zwar könne nicht verlangt werden, dass die Kommune alle Schlaglöcher behebe. Dennoch sei sie über die Vielzahl der Schlaglöcher und deren Tiefe informiert gewesen. Auch sei bekannt, dass sich im Winter die Schlaglöcher kurzfristig vertiefen könnten. Daher habe die Gemeinde ja auch im Auftrag an den Bauhof auf die Eilbedürftigkeit hingewiesen. Gegebenenfalls hätte sie ausreichende Kapazitäten zur Behebung bereitstellen oder den Bereich absperren müssen.

Den Autofahrer treffe allerdings eine fünfzigprozentige Mitschuld. Bei den Winterungsverhältnissen hätte er seine Geschwindigkeit anpassen müssen, damit er solche Löcher hätte erkennen können. Auch sei Autofahrern bekannt, dass nach starkem Frost mit Schlaglöchern zu rechnen sei.

Oftmals behelfen sich Kommunen mit dem Aufstellen von Schildern zur Geschwindigkeitsbegrenzung, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Bei einer solchen Vielzahl von Löchern auf einem solchen kurzen Straßenabschnitt sei die Gemeinde aber wohl verpflichtet, die Straße zu reparieren.

 

(Quelle: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins e.V.)

 

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