Schmerzensgeld ▪ Kfz-Haftpflichtregulierung:
● Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Prellungen, Stauchungen, Schleudertrauma, PTBS, Brueche, Schock, sonstige unfallbedingte Verletzungen), sind erhebliche Schmerzensgeldbeträge durchsetzbar, welche die gegnerische Haftpflichtversicherung regelmässig nicht freiwillig bezahlt bzw. offenlegt. Mit Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung und der richtigen Argumentation kann der fuer den konkreten Schadensfall angemessene Schmerzensgeldbetrag fuer Sie eingefordert werden.
So wuerden Sie nie in ein Fussballspiel gehen. Warum dann in Verhandlungen mit Ihrer Versicherung?
Die gegnerische Haftpflichtversicherung reguliert den Schaden, der durch den Unfall / Verkehrsunfall entstanden ist, nur zu dem Anteil, zu dem der Unfall / Verkehrsunfall - nach subjektiver Sicht der Versicherung - von ihrem Versicherungsnehmer, also Ihrem Unfallgegner, verursacht wurde. Das heisst natuerlich auch, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung auch nur die Rechtsanwaltskosten aus diesem Anteil trägt. In diesem Fall besteht jedoch fuer Sie auch keine Gefahr hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten, wenn Sie vor Eintritt des Unfalls / Verkehrsunfalls eine diesbezuegliche Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, also fuer den Schadensfall eintritt. Dann trägt die Rechtsschutzversicherung die restlichen Kosten.
Kontaktieren Sie die Kanzlei:
E-Mail: info@rechtsanwalt-kitzlinger.de oder 0851-2137573-0 oder 08548-332.
Rechtsanwalt Kitzlinger ist Fachanwalt fuer Verkehrsrecht und auf Unfallregulierungen spezialisiert!