Urteil: Stadt haftet für Schäden durch Steine werfende Kita-Kinder


OLG Koblenz, Aktenzeichen: 1 U 1086/11 - Urteil vom 21.06.2012

Wird ein auf der Straße geparktes Fahrzeug beschädigt, weil Kinder der angrenzenden Kindertagesstätte (Kita) das Grundstück verlassen und mit Steinen auf das Auto geworfen haben, haftet die Stadt für den entstandenen Schaden. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz und verwies darauf, dass die Erzieherinnen der betreffenden Kita in dem speziellen Einzelfall ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten. Im zugrunde liegenden Fall, über den die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) informieren, stellte der Kläger, der Inhaber einer ortsansässigen Firma in Bitburg ist, im Juni 2010 sein Fahrzeug am Rande des Außenbereichs einer Kita ab und begab sich in das anliegende Gebäude. Auf dem Freigelände hielt sich u.a. eine Gruppe von acht Kindern auf, die von einer Erzieherin betreut wurden. Drei Kinder verließen die Gruppe und begaben sich in Richtung des Außenzaunes, der zur unmittelbar angrenzenden Parkfläche durchlässig ist. Sie nahmen Steine in die Hand und warfen diese gegen das parkende Auto des Klägers. Es handelte sich um so viele Steine, dass insgesamt 21 Dellen im Fahrzeug festgestellt wurden. Das OLG urteilte, dass eine permanente und lückenlose Ueberwachung der Kinder "auf Schritt und Tritt" in einer Kita grundsätzlich nicht zu gewährleisten und auch nicht geboten sei. Für die Frage der Aufsichtspflichtverletzung müssten immer die Besonderheiten des einzelnen Falles in den Blick genommen werden, wie etwa die Eigenheiten der jeweiligen Kinder, die örtlichen Gegebenheiten und die Aufsichtssituation. Die Beschaffenheit des Freigeländes wie lockere große Kieselsteine und der durchlässige Zaun zur unmittelbar angrenzenden Parkfläche habe in diesem speziellen Fall ein konkretes Gefahrenpotential entstehen lassen. Wenn sich dann drei spielende Kinder aus ihrer Gruppe eigenmächtig in Richtung Zaun entfernten, dürften diese nicht - wie hier - länger andauernd unbeobachtet bleiben. Ein Zeuge hatte zudem angegeben, die Steine seien "wie bei einem Maschinengewehr" auf das Auto geprallt. Die Erzieherinnen auf dem Außengelände hingegen hatten bekundet, nichts von alledem mitbekommen zu haben. In der Gesamtschau all dieser Umstände sah das Gericht eine Verletzung der Aufsichtspflicht und verurteilte die Stadt zum Ersatz des Schadens. Zudem entschied das Gericht, dass in einem solchen Fall der Amtshaftung grundsätzlich die Kommune beweisen müsse, dass die Erzieherinnen ihre Aufsichtspflicht erfüllt haben. Diese Frage ist in der deutschen Rechtsprechung umstritten, eine Revision vor dem Bundesgerichtshof ist deshalb zulässig.

 

(Quelle: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins e.V.)

 

_________________________________________

 

RA Bernhard F. Kitzlinger

Reisach 1

94474 Vilshofen an der Donau (an der B8)

 

Tel.    +49-(0)8541-9390 44

          +49-(0)8548-332

          +49-(0)851-213 75 73 0

Fax:   +49-(0)8548-91037   

 

E-Mail: info@rechtsanwalt-kitzlinger.de

 

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

Dipl.-Jur.Univ. Bernhard F. Kitzlinger

 

 

Kontaktieren Sie die Kanzlei:

E-Mail: info@rechtsanwalt-kitzlinger.de oder 0851-2137573-0 oder 08548-332.

Rechtsanwalt Kitzlinger ist auf Verkehrsordnungswidrigkeiten spezialisiert!