Trunkenheit im Straßenverkehr - Fahrradfahren dennoch weiterhin gestattet, VG Hannover, Aktenzeichen: 9 A 3272/10 - Urteil vom 28.07.2011

 

Ein Fahrverbot mangels Fristsetzung für Vorlage eines medizinisch-psychologisches Gutachtens ist aus formalen Gründen rechtswidrig. Im konkreten Fall hat das Verwaltungsgericht (VG) Hannover entschieden, dass ein gegen einen Fahrradfahrer verhängtes Verbot zum Führen führerscheinfreier Fahrzeuge im Straßenverkehr unzulässig war. Zum vorliegenden Fall berichten die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV): Dem Kläger war im Jahr 2002 die Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung entzogen worden, nachdem er mit einem Blutalkoholgehalt von knapp 1,7 Promille einen Verkehrsunfall verursacht hatte. Im September 2009 befuhr er mit einem Blutalkoholgehalt von etwas mehr als 3 Promille mit dem Fahrrad eine öffentliche Straße.

Die Verwaltungsbehörde überprüfte daraufhin die Fahreignung des Klägers und forderte ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Weil der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, untersagte die Region Hannover ihm, führerscheinfreie Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Dagegen klagte der Mann. Da ihm für die Vorlage des Gutachtens keine Frist gesetzt wurde, ist das von der Stadt verhängte Fahrverbot aus formalen Gründen rechtswidrig, so das VG. Die Behörde hatte den Kläger lediglich aufgefordert, das Gutachten "unverzüglich" vorzulegen, was das Gericht nicht als Bestimmung einer Frist ansah. Das führt dazu, dass das gegen den Kläger verhängte Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, rechtswidrig ist, ohne dass es auf die Fragen ankäme, ob die Behörde die Vorlage eines solches Gutachten zu Recht verlangen durfte und ob die Weigerung des Klägers, ein solches Gutachten vorzulegen, ein solches Verbot gerechtfertigt hätte. Die Region Hannover kann den Mann erneut - diesmal unter Beachtung der Formalien - auffordern, ein Gutachten vorzulegen. Das Gericht müsste dann - sofern es wieder zu einem Verbot kommen und der Kläger sich dagegen gerichtlich wehren sollte - die Fragen klären, die es in dieser Verhandlung offen lassen musste.

(Quelle: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins e.V.)

 

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