Ebay:

Wer hat heutzutage noch nicht bei ebay eingekauft oder verkauft!?

Aber auch hier gibt es genügend Probleme:

angefangen von den Problemen zum Widerruf bzw. zur Widerrufsbelehrung, über Abmahnungen wegen Markenrechts-verletzung zu sonstigen Unstimmigkeiten der verkauften oder gekauften Artikel (Mängel, Ware nicht geliefert usw.).

Die Kanzlei steht bei Differenzen und Problemen jeglicher Art zur Verfügung. Für Einzelheiten kann jederzeit gerne mit der Kanzlei Kontakt aufgenommen werden. Rufen Sie an oder schicken Sie uns eine Email unter Angabe Ihres Namens und Ihrer Telefonnummer.

 

Hehlerei bei ebay - Versteigerung: LG Karlsruhe, Urteil vom 28.09.2007

Das aus einem Neuwagen gestohlene Navigationsgerät wurde bei ebay in der Auktion mit einem Startpreis von 1 Euro als laut Artikelbeschreibung "top - legales" und "nagelneues" Gerät angeboten. Dass ein neues Gerät desselben Typs im regulären Handel über 2100 Euro kostete, war ihm bekannt. Zum Ende der Auktion hatte der Angeklagte mit knapp unter 700 Euro das Höchstgebot abgegeben und erhielt den Zuschlag. Das per Post versandte Gerät enthielt einen Datenträger mit Straßenkarten, doch ging der Angeklagte seinen Angaben zufolge davon aus, dass es sich bei den günstiger erhältlichen Geräten um sog. "B-Ware" handelt und war damit insgesamt zufrieden.

Auf den Einspruch des Angeklagten gegen einen Strafbefehl verurteilte ihn das AG Pforzheim wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe, weil es davon ausging, dass die nicht zu widerlegenden Angaben des Angeklagten, er sei davon ausgegangen, günstigere "B-Ware" und kein Diebesgut zu kaufen, als reine Schutzbehauptung auslegte.

Das LG Karlsruhe hob das Urteil auf und sprach den Angeklagten vom Vorwurf der Hehlerei frei: Es reicht gerade nicht aus, dass der Angeklagte mit der Möglichkeit gerechnet hat, dass das von ihm gekaufte Gerät aus einer rechtswidrigen Tat stammt. Hinzutreten muss vielmehr, dass er die mögliche und nicht ganz fernliegende Tatbestandsverwirklichung auch billigend in Kauf genommen oder sich wenigstens um des erstrebten Ziels willen damit abgefunden habe. Das ist jedoch vorliegend aufgrund der Feststellungen zum Sachverhalt nicht möglich. Erstens ist der Endpreis einer ebay - Auktion kaum vom Verkäufer zu beeinflussen. Zweitens ist die Einlassung des Angeklagten, er habe ohnehin mit "B-Ware" gerechnet, plausibel und nicht zu beanstanden. Schließlich spricht auch das zu 99 Prozent positive Bewertungskonto des Verkäufers, der zudem als Powerseller auftrat, gegen eine sich aufdrängende Möglichkeit, es werde von diesem Anbieter Diebesgut angeboten. Letztlich erscheint es auch lebensfremd, dass jemand, der mit gestohlener Ware rechnet, mehrere Hundert Euro auf Vorkasse ins Ausland überweist. Allein die Tatsache, dass der Verkäufer aus Polen stammt, ist noch kein Indiz. Zudem ist auch der niedrige Startpreis von 1 Euro nicht als Indiz für die Versteigerung von Diebesgut zu werten, da durch niedrige Startpreise auch solche Interessenten zur Teilnahme an einer Auktion bewegt werden, die sonst eventuell nicht mitgeboten hätten. Auch der niedrige Endpreis - verglichen mit dem regulären Einzelhandelspreis - ist nicht geeignet, die Angaben des Angeklagten zu widerlegen.

 

BGH - Urteil vom 29.11.2006

Privatkauf eines Gebrauchtfahrzeugs bei ebay - Auf die Revision des Beklagten wurde das Urteil des OLG Oldenburg insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von mehr als 5.900 Euro Zug um Zug gegen Rückgewähr des Motorrades (nebst Schlüsseln und Fahrzeugbrief), verurteilt wurde.

 

Sachverhalt: Der Kläger verlangte vom Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrags über ein Motorrad. Der Beklagte bot das Fahrzeug im Rahmen einer sog. Internet-Auktion auf der Plattform ebay zum Verkauf an. In dem Verkaufsformular gab er unter der Rubrik "Beschreibung" an: "Kilometerstand (km): 30.000 km" und erklärte: "Krad wird natürlich ohne Gewähr verkauft ... ." Der Kläger erwarb das Motorrad zum Preis von 5.900 Euro. Das Tachometer des Fahrzeugs wies - was auf dem Foto des Motorrads im Verkaufsformular nicht erkennbar war - die Geschwindigkeit sowohl in "mph" (Meilen pro Stunde) als auch in "km/h" (Kilometer pro Stunde) aus. Die Wegstrecke zeigt das Tachometer ohne Angabe der Maßeinheit an. Sie betrug bei der Besichtigung durch den vom Landgericht beauftragten Sachverständigen 30.431,1; dabei handelte es sich nach dem unangegriffen gebliebenen Gutachten um Meilen, die umgerechnet 48.965,25 Kilometern entsprechen. Mit seiner Klage verlangte der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises von 5.900 Euro Zug um Zug gegen Uebergabe des Motorrades.

 

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen, weil unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Kaufs über das Internet mittels einer Auktion bei ebay dem Kläger ein Rücktrittsrecht und Schadensersatz zustünden. Der Kläger habe das Motorrad gemäß der Beschreibung des Beklagten mit einem "Kilometerstand (km): 30.000 km" erworben. Das vom Beklagten gelieferte Motorrad entspreche nicht dieser vereinbarten Beschaffenheit, weil es tatsächlich einen Kilometerstand von über 48.000 km habe. Das Motorrad sei daher mit einem Sachmangel behaftet und der Kläger zur Geltendmachung von Rücktritt und Schadensersatz berechtigt.

Der Beklagte habe in seinem verbindlichen Angebot zwar jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Auf den dementsprechend vereinbarten Gewährleistungsausschluss könne er sich jedoch nicht berufen, weil er für eine Laufleistung von 30.000 km bzw. den Kilometerstand von 30.000 die Garantie übernommen habe. Der Bieter bei einer ebay - Versteigerung müsse sich darauf verlassen können, dass wertbildende Faktoren der Kaufsache - wie der Kilometerstand eines Gebrauchtfahrzeugs - der eindeutigen Angebotsbeschreibung entsprächen. Der das Internet nutzende Käufer sei in höherem Maße auf die Angebotsbeschreibungen des Verkäufers angewiesen als derjenige, der die Sache vor dem Kauf besichtigen könne. Jedenfalls beim Verkauf hochwertiger Waren und bei eindeutiger Beschreibung der preisbildenden Faktoren sei grundsätzlich anzunehmen, dass der Verkäufer für diese Angaben garantieren wolle.

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BGH: Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält nach Ansicht des BGH jedenfalls im Hinblick auf die Rückabwicklung des Vertrages der Nachprüfung stand. Der Kläger kann von dem Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises von 5.900 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Motorrades beanspruchen.

Zusatzproblem: Ebay-Kauf mit Auslandsbezug:

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Parteien im Rahmen einer sog. Internet-Auktion von ebay einen Kaufvertrag über das Motorrad geschlossen haben, auf den nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EGBGB deutsches Recht anzuwenden ist. Der Kaufvertrag weist die engsten Verbindungen zum deutschen Recht auf, weil der Beklagte, der mit der Lieferung des Motorrades die für den Kaufvertrag charakteristische Leistung zu erbringen hatte, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem in Oesterreich wohnhaften Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte.

Der Kläger war berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, weil das Motorrad mangelhaft ist.

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Beklagte sich nicht mit Erfolg auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen kann.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich dies allerdings nicht daraus, dass der Beklagte für die Laufleistung von 30.000 km eine Garantie übernommen hätte und sich deshalb nicht auf eine Vereinbarung berufen könnte, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden. Denn der Beklagte hat, anders als das Berufungsgericht meint, keine Garantie dafür übernommen, dass das Motorrad eine Laufleistung von 30.000 km hat.

 

Die Uebernahme einer Garantie setzt daher voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen. Mit Rücksicht auf diese weitreichenden Folgen ist insbesondere bei der Annahme einer - grundsätzlich möglichen - stillschweigenden Uebernahme einer solchen Einstandspflicht Zurückhaltung geboten.

Die Frage, ob die Angabe der Laufleistung lediglich als Beschaffenheitsangabe oder aber als Beschaffenheitsgarantie zu werten ist, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen Interessenslage zu beantworten. Dabei ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob der Verkäufer ein Gebrauchtwagenhändler oder eine Privatperson ist.

 

Diff.:

 

Gewerblich: Handelt es sich bei dem Verkäufer um einen Gebrauchtwagenhändler, so ist die Interessenlage typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass der Käufer sich auf die besondere, ihm in aller Regel fehlende Erfahrung und Sachkunde des Händlers verlässt. Er darf daher darauf vertrauen, dass der Händler für Erklärungen zur Beschaffenheit des Fahrzeuges, die er in Kenntnis dieses Umstandes abgibt, die Richtigkeitsgewähr übernimmt und mithin zusichern, sprich garantieren, will, dass die bisherige Laufleistung nicht wesentlich höher liege als die angegebene. Wolle der Händler für die von ihm angegebene Laufleistung nicht einstehen, müsse er dies gegenüber dem Käufer hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen, indem er etwa darauf hinweise, dass er die Laufleistung nicht überprüft habe.

 

Anders: Auf den privaten Verkauf trifft die für den gewerblichen Verkauf maßgebliche Erwägung, dass der Käufer sich auf die besondere Erfahrung und Sachkunde des Händlers verlässt und in dessen Erklärungen daher die Uebernahme einer Garantie sieht, in der Regel nicht zu. Hier steht vielmehr dem Interesse des Käufers gleichgewichtig das Interesse des Verkäufers gegenüber, für nicht mehr als dasjenige einstehen zu müssen, was er nach seiner laienhaften Kenntnis zu beurteilen vermag. Der Käufer kann nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Verkäufer als Laie nachprüfen kann, ob der Tachometerstand die Laufleistung des Fahrzeugs zutreffend wiedergibt.

Will der Käufer beim privaten Gebrauchtwagenkauf eine Garantie für die Laufleistung des Fahrzeugs haben, muss er sich diese regelmäßig ausdrücklich von dem Verkäufer geben lassen.

Insbesondere rechtfertigen die Besonderheiten des Kaufs über das Internet mittels eines von ebay zur Verfügung gestellten Bieterverfahrens nicht die Annahme, der Verkäufer wolle jedenfalls für die eindeutige Beschreibung der preisbildenden Faktoren hochwertiger Waren wie für den Kilometerstand eines Gebrauchtfahrzeugs garantieren.

Allerdings ist der das Internet nutzende Käufer, der wegen der häufig großen Entfernung zum Verkäufer allenfalls ein in das Internet eingestelltes Foto oder auch Video der Kaufsache sehen kann, in höherem Maße auf die Angebotsbeschreibung des Verkäufers angewiesen als der Käufer, der die Kaufsache vor Vertragsabschluss besichtigen und untersuchen kann. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Besonderheit des Kaufs über das Internet.

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OLG Hamm - Urteil vom 16.11.2006 - Wer trägt die Beweislast für die Abgabe eines ebay-Gebots?

Auch beim ebay-Kaufvertrag im Rahmen einer Auktion liegt die Beweislast dafür, dass der Beklagte das Vertragsangebot angenommen hat, beim Verkäufer. Es gelten die allgemeinen Regeln. Einen Anscheinsbeweis durch die Verwendung des Passworts und mithin des ebay-Accounts gibt es nicht. Auch auf die Grundsätze der Duldungs- und/oder Anscheinsvollmacht kann sich der Verkäufer nicht stützen.

Das Einstellen des Warenangebotes bei ebay ist als bindendes / verbindliches Angebot zu werten.

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RA Bernhard F. Kitzlinger

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

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