FREISPRUCH AG ERDING vom 18.02.2021 zu Leivtec XV 3
Geschwindigkeits-Messung 2020
Viele Messungen fehlerhaft bzw. nicht verwertbar!
Messung-Start-Bild fehlerhaft Leivtec XV3 - Messung nicht verwertbar
Amtsgericht Erding
Az.: 8 OWi 403 Js 37881/20
In dem
Bußgeldverfahren gegen
Betroffener
Verteidiger:Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Univ. Kitzlinger
Bernhard F., Reisach 1, 94474 Vilshofen an der Donau
- Sandbach-
wegen OWi StVO
erlässt das Amtsgericht Erding durch den Richter
am Amtsgericht Kinzler am 18. Februar 2021 folgenden
Beschluss
1. Die Betroffene wird freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen der Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe:
Hinsichtlich des Sachverhalts und der rechtlichen
Würdigung wird auf den Bußgeldbescheid vom 06.08.2020
Bezug genommen.
Die Betroffene als auch die Staatsanwaltschaft
Landshut haben einer Entscheidung im Beschlusswege im
Sinne des § 72 OWiG nicht widersprochen.-
Der Betroffene war aus tatsächlichen Gründen
freizusprechen. Das Gericht konnte im hiesigen Verfahren
nicht zu der zweifelsfreien überzeugung gelangen, dass
der Betroffene die zulässige
Geschwindigkeit am 11.06.2020 um 13:57 Uhr um 37 km/h
überschritten hat. Ausweislich der Ergänzung zur
Bedienungsanleitung des hier verwendeten
Geschwindigkeitsmessgerätes LEIVTEC XV3 vom 14.12.2020
und der Stellungnahme der Firma
LEIVTEC GmbH im hiesigen
Verfahren ist eine Messung, bei der sich das Kennzeichen
im Messung-Start-Bild vollständig außerhalb des
Messfeldrahmens befindet nicht verwertbar. Dies ist bei
der hiesigen Messung der Fall. Weitere Beweismittel zur
Feststellung des Geschwindigkeitsverstoßes sind nicht
vorhanden.
Was ist NEU beim Leivtec XV3:
Änderung zur Bauartzulassung des
MessgerÄts bzw. ErgÄnzung der Bedienungsanleitung des
Herstellers
Aus der ErgÄnzung der
Bedienungsanleitung Seite 1 von 1 vorletzter Absatz ergibt
sich mitunter als zusÄtzlich zu erfüllendes Kriterium zur
Verwertbarkeit:
... Sofern sich im Messung-Start-Bild nicht das komplette Kennzeichen innerhalb des Messfeldrahmens befindet, muss die innerhalb des Messfeldrahmens abgebildete Breite des Kennzeichens mindestens der zweifachen Höhe des Kennzeichens entsprechen. ...
Bei der Messung entsprechend dem
obigen Messung-Start-Bild zeigt sich, dass keinerlei Kennzeichen
zu erkennen/abgebildet ist. Demzufolge ist auch die
Hilfsvoraussetzung der mindestens zweifachen Höhe des
Kennzeichens nicht eingehalten. Die Messung ist nach hiesigem
Dafürhalten nicht verwertbar.
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