Fern vom eigenen Pkw betrunken randaliert - Führerschein weg
(Quelle: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins e.V.)
Wer viel trinkt und nicht Auto fährt, riskiert trotzdem seinen Führerschein. Ueber eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz (AZ: 3 L 823/12.MZ) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
In stark alkoholisiertem Zustand randalierte ein Mann auf einem Fest. Eine Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von drei Promille. Die Polizei nahm den Mann fest. Zur Abklärung eines möglichen Alkoholmissbrauchs forderte die zuständige Behörde den Mann auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Da er der Aufforderung nicht nachkam, entzog ihm die Behörde mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis. Der Antrag des Mannes gegen den Sofortvollzug war erfolglos. Die Behörde habe bei ihm zu Recht Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch gesehen und deshalb die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt, so die Richter. Alkoholmissbrauch sei dann zugrunde zu legen, wenn der Führerscheininhaber das Führen von Kraftfahrzeugen und einen Alkoholkonsum, der die Fahrsicherheit beeinträchtige, nicht hinreichend sicher trennen könne.
Daher genüge auch eine Alkoholauffälligkeit außerhalb des Straßenverkehrs, wenn anzunehmen sei, der Betreffende werde voraussichtlich schon in absehbarer Zukunft auch nach dem Genuss von Alkohol Auto fahren. Davon könne man im vorliegenden Fall ausgehen. Nach wissenschaftlicher Erkenntnis gehörten Personen, die 1,6 Promille und mehr erreichten, zu den überdurchschnittlich alkoholgewöhnten Kraftfahrern mit dauerhaft ausgeprägter Alkoholproblematik. Diese berge die Gefahr von Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr.
Der Antragsteller sei für seinen Weg zur Arbeitsstätte auf die Benutzung eines privaten Fahrzeugs angewiesen. Es sei daher zu befürchten, dass er künftig unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug führen werde.
(Quelle: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins e.V.)
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