Corona-Virus - Covid-19 Kündigung im Arbeitsrecht
Es geht um Kündigung - Kündigungsschutzklageerhebung im Zusammenhang mit einer Covid19-Erkrankung und/oder der Corona-Epidemie - Arbeitgeberkündigung - Arbeitnehmerkündigung - Aufhebungsvertrag - Abfindung - Abfindungsvereinbarung - Lohn - Gehalt - Home Office - Klage vor Arbeitsgericht
Haben Sie sich Ihren Beruf anders vorgestellt?
Das aktuelle Themengebiet zur sog. Corona-Krise umfasst insbesondere
folgende Punkte:
- Kündigung / Kündigungsschutzklage
- Wann darf ein Mitarbeiter
berechtigterweise seinem Arbeitsplatz fernbleiben?
Ein erkrankter, dh. infizierter, Mitarbeiter darf
seinem Arbeitsplatz berechtigterweise fernbleiben.
Der nicht erkrankte bzw. nicht erwiesen infizierte
Arbeitnehmer ist hingegen nicht von vornherein
deshalb von seiner Arbeitspflicht entbunden, weil er
befürchtet,
sich auf dem Weg zur Arbeit oder am Arbeitsplatz
selbst anzustecken. In Ausnahmefällen, etwa bei
konkretem Infektionsverdacht, kann jedoch
Unzumutbarkeit (nach § 275 Abs. 3 BGB) in Betracht
kommen. Heirbei ist eine Abwägung im Einzelfall
erforderlich.
Im übrigen bleibt es unbenommen,
dass Mitarbeitern durch Gewährung von
(Erholungs-)Urlaub eine vorübergehende Abwesenheit
vom Arbeitsplatz ermöglicht wird.
- Haben Mitarbeiter einen Anspruch auf Home Office?
Mitarbeiter/innen haben grundsätzlich
keinen Anspruch, Home
Office zu machen, es sei
denn, dies ist im Arbeitsvertrag so vereinbart
worden. Einvernehmliche Lösungen
in diese Richtung sind natürlich stets möglich.
Tritt am Arbeitsplatz ein Infektions- oder
Verdachtsfall auf, könnte
der Arbeitgeber je nach Lage des Einzelfalls auf die
sich im Home Office befindlichen Mitarbeiter
zurückgreifen und damit den Weiterbetrieb des
Betriebs sicherstellen.
- Aufhebungsvertrag
- Entgeltfortzahlung
- Urlaub
- Gehalt / Lohn, Zahlungsklage
Wenn Sie die falschen Weichen
stellen und zu spät zum Anwalt gehen, können Ihnen bereits wichtige Ansprüche
abgeschnitten sein.
Entscheidend kann vor allem in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten
sein,
dass frühzeitig ein Anwalt kontaktiert wird, da vor allem für die
betroffenen Arbeitnehmer gesetzliche Fristen laufen können.
Anmerkung:
Lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck stellen und lassen Sie sich von irgendwelchen Klauseln und Zusätzen im Arbeitsvertrag oder im Aufhebungsvertrag, welche der andere Vertragspartner eingebracht hat, abschrecken, Ihre Ansprüche geltend zu machen. Solche Zusatzvereinbarungen koennen unwirksam sein!!! Die Kanzlei kann Sie im Einzelnen darüber aufklaeren.
Arbeitnehmer:
Sie haben eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten oder von diesem ein Angebot zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses (Aufhebungsvertrag)?
Diese beiden Faelle stellen die häufigsten Konstellationen in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten dar.
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RA Bernhard F. Kitzlinger
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht
Dipl.-Jur.Univ. Bernhard F. Kitzlinger
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Rechtsanwalt Kitzlinger ist auf Verkehrsordnungswidrigkeiten spezialisiert!