Corona-Virus - Covid-19 Kündigung im Arbeitsrecht

Es geht um Kündigung - Kündigungsschutzklageerhebung im Zusammenhang mit einer Covid19-Erkrankung und/oder der Corona-Epidemie - Arbeitgeberkündigung - Arbeitnehmerkündigung - Aufhebungsvertrag - Abfindung - Abfindungsvereinbarung - Lohn - Gehalt - Home Office - Klage vor Arbeitsgericht

 

Haben Sie sich Ihren Beruf anders vorgestellt?

 

Das aktuelle Themengebiet zur sog. Corona-Krise umfasst insbesondere

folgende Punkte:

 

- Kündigung / Kündigungsschutzklage

- Wann darf ein Mitarbeiter berechtigterweise seinem Arbeitsplatz fernbleiben?
Ein erkrankter, dh. infizierter, Mitarbeiter darf seinem Arbeitsplatz berechtigterweise fernbleiben. Der nicht erkrankte bzw. nicht erwiesen infizierte Arbeitnehmer ist hingegen nicht von vornherein deshalb von seiner Arbeitspflicht entbunden, weil er befürchtet, sich auf dem Weg zur Arbeit oder am Arbeitsplatz selbst anzustecken. In Ausnahmefällen, etwa bei konkretem Infektionsverdacht, kann jedoch Unzumutbarkeit (nach § 275 Abs. 3 BGB) in Betracht kommen. Heirbei ist eine Abwägung im Einzelfall erforderlich.
Im übrigen bleibt es unbenommen, dass Mitarbeitern durch Gewährung von (Erholungs-)Urlaub eine vorübergehende Abwesenheit vom Arbeitsplatz ermöglicht wird.

- Haben Mitarbeiter einen Anspruch auf Home Office?

Mitarbeiter/innen haben grundsätzlich keinen Anspruch, Home
Office zu machen, es sei denn, dies ist im Arbeitsvertrag so vereinbart worden. Einvernehmliche Lösungen in diese Richtung sind natürlich stets möglich. Tritt am Arbeitsplatz ein Infektions- oder Verdachtsfall auf, könnte der Arbeitgeber je nach Lage des Einzelfalls auf die sich im Home Office befindlichen Mitarbeiter zurückgreifen und damit den Weiterbetrieb des Betriebs sicherstellen.

- Aufhebungsvertrag

- Entgeltfortzahlung

- Urlaub

- Gehalt / Lohn, Zahlungsklage

 

Wenn Sie die falschen Weichen stellen und zu spät zum Anwalt gehen, können Ihnen bereits wichtige Ansprüche abgeschnitten sein. Entscheidend kann vor allem in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sein, dass frühzeitig ein Anwalt kontaktiert wird, da vor allem für die betroffenen Arbeitnehmer  gesetzliche Fristen laufen können.

 

 

 Anmerkung:

Lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck stellen und lassen Sie sich von irgendwelchen Klauseln und Zusätzen im Arbeitsvertrag oder im Aufhebungsvertrag, welche der andere Vertragspartner eingebracht hat, abschrecken, Ihre Ansprüche geltend zu machen. Solche Zusatzvereinbarungen koennen unwirksam sein!!! Die Kanzlei kann Sie im Einzelnen darüber aufklaeren.

 

 

Arbeitnehmer:

Sie haben eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten oder von diesem ein Angebot zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses (Aufhebungsvertrag)?

Diese beiden Faelle stellen die häufigsten Konstellationen in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten dar.

 

 

 

 

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RA Bernhard F. Kitzlinger

Reisach 1

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

Dipl.-Jur.Univ. Bernhard F. Kitzlinger

 

 

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